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Graz, 01.01. 2005
A. Website Nutzungsbedingungen & Hinweise
Mit der Bestellung von Waren oder Leistungen anerkennen
Sie die nachfolgend stehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 01.01.2005 der
Firma Maxima WarenhandelsgmbH, die als Grundlage für alle
Geschäftsfälle gelten.
Maxima WarenhandelsgmbH stellt nach bestem Wissen und
Gewissen Informationen und Angebote zusammen, behält sich
aber Irrtümer, Preisirrtümer, Tippfehler und Änderungen
ohne vorherige Ankündigung vor und übernimmt keine wie
auch immer geartete Haftung oder Gewährleistung für im
Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen
entstandenen Schäden, Folgeschäden, entgangene Gewinne
oder Datenverlust. Es gelten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Maxima WarenhandelsgmbH GmbH. in der
jeweils gültigen Fassung. Angebote und Promotions-Aktionen
gelten, solange der Vorrat reicht. Wir behalten uns das
Recht vor, diese auch jederzeit zu ändern oder abzuändern,
auch ohne vorherige Ankündigung. Achtung: Alle Preise
verstehen sich als Tagespreise. Sämtliche persönlichen
Informationen, in deren Besitz die Maxima WarenhandelsgmbH
im Zuge der Abwicklung von Bestellungen,
Serviceanfoderungen, allgemeinen Anfragen usw. gelangt,
werden selbstverständlich streng vertraulich und
ausschließlich für Abwicklungszwecke verwendet. Das
Urheberrecht für Texte, Fotos usw. liegt - soweit nicht
anders angegeben - bei der Maxima WarenhandelsgmbH.,
Veränderungen und die Wiedergabe sind nur bei
ausdrücklicher Genehmigung erlaubt. Alle gelieferte, per
download oder Email zur Verfügung gestellte Software ist
geschütztes Eigentum der Maxima WarenhandelsgmbH oder des
jeweiligen Herstellers oder Lieferanten. Das Kopieren
dieser Software - außer zur eigenen Datensicherung- ist
dezidiert untersagt; Der Käufer erwirbt kein Eigentum an
der Software, sondern ausschließlich die Nutzungsrechte in
dem im Kaufvertrag angegebenen Zeitraum.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB
genannt) der Maxima WarenhandelsgmbH (nachfolgend Maxima
genannt) gelten als Grundlage für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Abweichende
Regelungen verpflichten Maxima nicht, auch wenn diesen
nicht ausdrücklich widersprochen wird, und wenn diese
abweichenden Bedingungen die Gültigkeit dieser als
explizite Bedingung beinhalten, es sei denn, die
Gültigkeit wurde schriftlich vereinbart.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Alle von Maxima erstellten Angebote sind, wenn nicht
schriftlich anders festgelegt, stets freibleibend und
unverbindlich. Die in (Werbe)medien angeführten
Informationen sind stets unverbindlich und vorbehaltlich
Irrtümer, Änderungen und Druckfehler zu verstehen. Der
Vertragsabschluß erfolgt durch Auslieferung der Waren oder
eine schriftliche Bestätigung. Nebenabreden (z. B.
Probekauf) erlangen nur durch schriftliche Bestätigung
Gültigkeit. Angaben von technische Daten gelten ebenfalls
nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung für den
jeweiligen Geschäftsfall als verbindlich. Geringe
Abweichungen von den Angaben zu Produkten gelten als
genehmigt, sofern Sie für den Vertragspartner zumutbar
sind. Für das Vertragsverhältnis gilt ausdrücklich die
Schriftform als vereinbart, mündliche Nebenabreden
bestehen nicht. Ein Schweigen von Maxima gilt auch bei
ständiger Geschäftsverbindung nie als Zustimmung oder
Annahmeerklärung.
3. Lieferung
Art der Versendung und Transportmittel können von Maxima
frei gewählt werden. Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit
Teillieferungen und dazugehörige Teilrechnungen zu
akzeptieren, sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung
und Gefahr des Käufers. Transportschäden und Fehlmengen
hat der Auftraggeber sofort, spätestens jedoch am Werktag
nach Erhalt der Ware bei sonstigem Ausschluss von
Forderungen Maxima schriftlich zu melden. Erkennbare
Transportschäden (etwa ein beschädigter Karton) sind bei
sonstigem Verlust aller Ansprüche am Ablieferbeleg der
Spedition detailliert beschrieben zu vermerken, der
Vermerk "Mit Vorbehalt übernommen" ist nicht ausreichend!
Angekündigte Liefertermine gelten – ausgenommen
Fixgeschäfte – als nach bestem Wissen geschätzt und
berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen. Schadenersatz wegen
Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach dem
Verstreichen einer angemessenen Nachfrist nicht verlangen,
sofern der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. In diesem Fall ist davon
auszugehen, dass der Verzug ohne Verschulden von Maxima
entstanden ist. Fälle höherer Gewalt entheben Maxima von
der Lieferpflicht. Gleiches gilt für alle
unvorhergesehenen Störungen und Erschwernisse der
Lieferfähigkeit, auf die Maxima keinen Einfluss hat und
welcher Art auch immer (Rohstoffmangel, behördliche
Maßnahmen usw.). Insbesondere zählt hierzu auch der
gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus
welchem Grund auch immer, seitens einer bestehenden oder
Maxima in Aussicht gestellten Bezugsquelle. Für Maxima
besteht dann keine Verpflichtung, die
vertragsgegenständliche Ware bei einer anderen
Bezugsquelle zuzukaufen.
4. Annahmeverzug
Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so ist Maxima nach
Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, wahlweise vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaupfreis und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Maxima
behält sich vor, verkehrsübliche Gebühren für die Lagerung
von Waren oder die Geschäfts-Rückabwicklung bei
Nichtannahme zu verrechnen.
5. Preise
Es werden die jeweils gültigen Tagespreise berechnet. Eine
zwischen Vertragsabschluß und Lieferung zu Lasten von
Maxima gehende Veränderung von Fremdwährungskursen
berechtigt Maxima, eine entsprechende Anpassung der Preise
vorzunehmen. Maxima ist berechtigt, Vorauskasse und
Anzahlungen zu begehren.
6. Zahlung
Der Kaufpreis ist vorab, bei Übernahme (Nachnahme) oder
spätestens zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt zu
bezahlen. Wird dieser Termin überschritten, so ist Maxima
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher
Kontokorrentkredite zu verrechnen. Für den Fall des
Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, sämtliche
Maxima durch Inkassobüros oder Anwaltskanzleien anfallende
Kosten zu refundieren. Verschlechtert sich die
Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit eines Kunden, oder
gerät dieser in Zahlungsverzug ist Maxima berechtigt, alle
offenen Forderungen, auch Wechsel oder Schulden mit
späterer Fälligkeit, sofort fällig zu stellen und von noch
nicht oder nur teilweise erfüllten Verträgen oder
Dauerschuldverhältnissen mit sofortiger Wirkung
zurückzutreten. Weiters ist Maxima in diesem Falle
berechtigt, die Rückgabe aller nicht vollständig bezahlten
Waren zu verlangen, wobei jegliche Zurückbehaltungsrechte
des Kunden ausgeschlossen sind. Für die Rückabwicklung
kann ohne gesonderten Nachweis zumindest eine pauschale
Schadenersatzsumme von mindestens 50% des Kaufpreises
gefordert werden. Der Kunde ist nicht berechtigt,
Forderungen von Maxima gegen Gegenforderungen
aufzurechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
An den Kunden übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen und der mit ihnen
zusammenhängenden Zinsen und mit der Durchsetzung
verbundenen Kosten Eigentum von Maxima. Dies gilt auch für
Forderungen bzw. Zinsen und Nebenkosten aus
vorangegangenen Geschäftsfällen. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Vertragsrücktritt und
hebt keinerlei Pflichten des Kunden, insbesondere die
Bezahlung des Kaufpreises, auf. Während des Bestehens des
Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verarbeitung,
Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige
Verfügung über die gekaufte Ware an Dritte grundsätzlich
nicht zulässig. Erfolgt dennoch eine Veräußerung ohne
weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt an einen Dritten, so
gilt der zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des
Verkaufes an Maxima abgetreten
(Sicherungszession/verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der
Käufer verpflichtet sich, einen solchen Erlös gesondert zu
verwahren und unverzüglich an Maxima abzuführen. Weiters
hat der Käufer Waren im Eigentum von Maxima auf eigene
Kosten gegen Untergang oder Beschädigung ausreichend zur
versichern. Sollten derartige Waren gepfändet oder
beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Kunde, wie
auch bei allen anderen den Eigentumsvorbehalt
beeinträchtigenden Geschehnissen, Maxima innerhalb von
drei Tagen schriftlich zu verständigen und sämtliche zur
Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen
Informationen mitzuteilen, wobei der Käufer die Kosten für
die Durchsetzung dieser Rechte zu tragen hat.
8. Gewährleistung und Haftung
Maxima gewährleistet ab Übergabe für den in der
Auftragsbestätigung angegebenen Zeitraum lang, dass die
gelieferten Geräte bei Einhaltung allfälliger Bedienungs-
und Wartungsvorschriften und bei Verwahrung und Verwendung
unter handels- und verkehrsüblichen Bedingungen die
vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Diese Frist wird
durch Verbesserungen, Verbesserungsversuche, Nachtrag des
Fehlenden usw. weder verlängert noch unterbrochen. Nach
Ablauf des Zeitraumes ab Übergabe ist in jedem Fall die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, auch bei
versteckten Mängeln, ausgeschlossen. Die für Kaufleute
geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §377 und
387 HGB bleiben unberührt. Im Hinblick auf Pixelfehler bei
LCD-Bildschirmen gilt Klasse II der ISO-Norm 13406-2 als
vereinbarter Qualitätsstandard, wenn keine abweichenden
technischen Eigenschaften angeboten oder bei
Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurden. Käufer
sind verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu
überprüfen und Mängel bei sonstigem Ausschluss spätestens
am achten Tag nach der Übernahme der Ware schriftlich
geltend zu machen. Diese Frist gilt jedoch nicht für
Transportschäden und Fehlmengen! Eine Mängelrüge
berechtigt nicht zur Einbehaltung offener
Rechnungsbeträge. Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht
es Maxima frei, die Gewährleistungsansprüche des Kunden
durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, oder
Preisminderung des Kaufpreises nachzukommen. Maxima kann
den Ort für Verbesserungsarbeiten frei wählen. Zur
Durchführung der mängelbehebenden Maßnahmen hat der Kunde
Waren auf Wunsch von Maxima an diese frei zurückzustellen.
Die Fehlerbehebung durch ein Fremdunternehmen ist nur dann
zulässig, wenn Maxima zu Unrecht und trotz Setzung einer
angemessenen Nachfrist die Mängelbehebung ausdrücklich
ablehnt. Dem Kunden obliegt kein Wahlrecht zwischen
Preisminderung und Verbesserung (Reparatur, Austausch
etc.). Andere und weitergehende Gewährleistungsansprüche
bestehen nicht, sämtliche Schadenersatz- und
Irrtumsanfechtungsansprüche sowie jegliche Haftung für
Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Schäden, die durch
unsachgemäße Behandlung, Abnützung oder unübliche äußere
Einflüsse (Feuchtigkeit, Wärme, Kälte, direkter oder
indirekter Blitzschlag) sowie Modifikationen oder Versuche
der Mängelbehebung durch den Kunden oder durch Dritte, den
Einsatz falscher Software und den Betrieb mit Geräten, für
deren Kompatibilität Maxima nicht schriftlich garantiert
hat, entstanden sind, sind von jeglicher Gewährleistung,
Garantie und/oder Schadenersatz ausdrücklich ausgenommen.
Für Datenverluste oder entgangenen Gewinn des Kunden
übernimmt Maxima keine Haftung. Maxima übernimmt auch
keine Gewährleistung hinsichtlich der Kompatibilität
gelieferter Waren mit anderen Hard- und Softwareprodukten,
weiters treffen Maxima keinerlei Warn- oder
Aufklärungspflichten, bezüglich denen jegliche Haftung
entfällt. Eine Ersatzpflicht nach dem
Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen
abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an
betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist
ausnahmslos ausgeschlossen (§2 PHG), ebenso im Falle von
Mängelfolgeschäden. Kauleute verpflichten sich, den
Ausschluss der Haftung für unternehmerische Sachschäden
gemäß dem PHG bei Weiterveräußerung der Ware
einschließlich dieser Bestimmungen ihren Kunden zu
überbinden. Bleibt eine solche Überbindung aus
verpflichtet sich der Kunde, Maxima schad- und klaglos zu
halten und alle Kosten im Zusammenhang mit einer
Haftungsinanspruchnahme zu ersetzen. Sollte der Kunde
selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden,
verzichtet er Maxima gegenüber ausdrücklich auf jegliche
Regressforderungen.
9. Garantie und Reparaturen
Über die Gewährleistung hinausgehende Leistungen im Rahmen
der Herstellergarantie wie Pick Up- oder vor Ort-Service
bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Wird vor der Ausführung von Reparaturen ein
Kostenvoranschlag gewünscht, so sind die Kosten für die
Erstellung eines solchen vom Kunden zu bezahlen.
Reparierte Geräte werden nur gegen Barzahlung (Nachnahme)
ausgefolgt.Generell besteht kein Anspruch auf
Garantieleistungen durch Maxima für: Produkte, von denen
Seriennummernaufkleber oder Typenschilder entfernt wurden,
Software und Treiber von Dritten, Pixelfehlern bei LCD-
und Notebook-Bildschirmen innerhalb der vereinbarten
Fehlerklasse (s. o.), Verschleißerscheinungen bei
Datenträgern, LCD-Hintergrundbeleuchtungen oder
Bildröhren, Geräten mit entferntem oder gebrochenem
Garantiesiegel, kosmetische Schäden und jegliche durch
Fremdeinwirkung, Fehlbedienung oder Viren und dgl.
verursachte Schäden.
10. Rückgaberecht
Alle gelieferten Produkte werden kundenspezifisch
produziert und ein Rückgaberecht ist ausgeschlossen.
11. Wiederausfuhr von Produkten
Werden Waren exportiert, so ist der Kunde jedenfalls
verpflichtet, für etwaige Exportbewilligungen, Zollpapiere
etc. eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu sorgen.
Der Kunde ist weiters verpflichtet, sämtliche Export- und
Zollpapiere und dergleichen an Maxima zurückzusenden, bei
der sonstigen Verpflichtung, beispielsweise anfallende
Umsatzsteuerforderungen zu bezahlen. Jeder Kunde, der
Produkte, Technologie oder technische Daten, insbesondere
Geräte - auch in be- oder verarbeiteter bzw. zerlegter
Form - exportiert verpflichtet sich, die geltenden Gesetze
und Bestimmungen einzuhalten und die erforderlichen
Ausfuhr- bzw. Einfuhrgenehmigungen auf eigene Kosten
einzuholen. Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer
mit der weiteren Verpflichtung zur Überbindung auf
allfällige weitere Inlandsabnehmer zu überbinden.
12. Datenschutz
Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Firmen- oder
Personendaten elektronisch erfasst und verarbeitet werden.
Maxima wird diesbezüglich alle Datenschutzbestimmungen und
den ausdrücklichen Wunsch, die Daten nicht für
Direktmarketing zu nutzen, beachten.
13. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Erfüllungsort des Kaufvertrages ist Graz.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gilt
ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz als
vereinbart. Maxima ist berechtigt, auch bei anderen
Gerichten Klagen einzubringen. Abweichend davon gelten für
Verbraucher die zwingenden verbraucherrechtlichen
Bestimmungen am Wohnsitz sowie das Wohnsitzgericht als
sachlich und örtlich zuständig als vereinbart. Auf alle
Geschäftsfälle ist unter ausdrücklichem Ausschluss des
UN-Kaufrechtes ausschließlich österreichisches Recht
anzuwenden. Sollte eine Bestimmung dieser AGB
beispielsweise im Rahmen anderer Vereinbarungen ungültig
oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit aller anderen
Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner
sind dann verpflichtet, eine neue Bestimmung zu
vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am
nächsten kommt.
14. Anerkennung und Änderung der AGB
Maxima ist berechtigt, die AGB jederzeit anzupassen. |